Satzung des Vereins Freie
Wählergruppe/Bürgerliste Kusel-Altenglan e.V.
- FWG Kusel-Altenglan -
Aus
Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige
Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für
beiderlei Geschlecht.
§ 1 - Name, Sitz, Zweck und Rechtsform
des Vereins
1. Der Verein Freie Wählergruppe/Bürgerliste Kusel-Altenglan
e. V. (FWG Kusel-Altenglan, nachfolgend „FWG“ genannt) ist
ein Zusammenschluss von freien, an der Kommunalpolitik interessierten
Bürgern. Die Wählergruppe sieht sich parteipolitisch
unabhängig und neutral. Der Sitz ist in Kusel. Die räumlichen
Tätigkeitsgebiete sind in den Grenzen der ehemaligen
Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel.
2. Die FWG bezweckt, das öffentliche Leben im Dienste der
Verbandsgemeinden und ihrer Bürger, in Verantwortung der
persönlichen Freiheit und nach den Prinzipien der demokratischen
Ordnung mit zu gestalten.
Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind u.a. zu rechnen:
- die Achtung vor den im
Grundgesetz konkretisierte Menschen-rechten, vor allem vor dem Recht
der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
- die
Volkssouveränität,
- die Gewaltenteilung,
- die Verantwortlichkeit
der Regierung,
- die
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
- die
Unabhängigkeit der Gerichte,
- das
Mehrparteienprinzip und
- die Chancengleichheit
für alle politischen Parteien mit dem Recht auf
verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
3.
Die FWG ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes
eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Organe der FWG Kusel-Altenglan
Die Organe der FWG sind:
- die
Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Ehrenausschuss.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der FWG können nur natürliche Personen werden,
sowohl örtliche als auch außerörtliche Bürger, die
das.16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied muss sich zu den
demokratischen Grundsätzen bekennen. Minderjährige Mitglieder
haben ein Stimmrecht.
(Mit der Beitrittserklärung erkennen die Eltern die Satzung an,
also auch die Tatsache, dass sie das Stimmrecht für ihr
minderjähriges Kind nicht wahrnehmen können. Wenn sie das
nicht akzeptieren, kann der Verein die Aufnahme ablehnen)
2. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder konkurrierenden
Gruppen schließt den Beitritt zur FWG aus.
3. Jedes Mitglied kann auch gleichzeitig Mitglied im FWG Bezirkstag
Pfalz e.V., Mitglied im FWG-Landesverband Freier Wähler
Rheinland-Pfalz e.V., in der Landesvereinigung Freier Wähler
Rheinland-Pfalz sowie auch Mitglied in einer örtlichen
Wählergruppe sein.
4. Die FWG ist Mitglied im FWG Bezirkstag Pfalz e.V. sowie im
FWG-Landesverband Freier Wähler Rheinland-Pfalz e.V.
5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und
beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied
die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs muss nicht begründet
werden.
6. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme angerufen werden.
Der Rechtsweg kann gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beschritten werden.
§ 4 - Pflichten und Rechte der
Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht an Versammlungen, Veranstaltungen,
Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen
teilzunehmen.
2. Nur Mitglieder können in Gremien gewählt werden und als
Kandidaten für kommunalpolitische Wahlen aufgestellt werden.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die im § 1
Absatz 2 genannten Ziele der FWG einzusetzen und die Satzung
anzuerkennen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, die ihnen
übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
4. Jedes Mitglied hat Beiträge zu bezahlen. Über die
Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung. Rückwirkende Beitragserhöhungen sind
nicht möglich. Das Nähere hierzu regelt die Beitragsordnung.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder
Beitritt zu einer politischen Partei bzw. konkurrierenden Gruppe.
2. Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung vollzogen und
wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge mindestens 2 Jahre im Rückstand
befindet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Ein Mitglied kann ebenso ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die
Grundsätze und Interessen der FWG verstößt und ihr
damit Schaden zufügt. Zuständig ist ein Ehrenausschuss der
FWG, bestehend aus 3 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden
wählen.
Interessenschädigung ist insbesondere dann gegeben:
- Wenn eine
ehrenrührende, strafbare Handlung vorliegt. Der Nachweis wird
durch ein rechtskräftiges Urteil geführt.
- Wer öffentlich
gegen die FWG Stellung nimmt.
- Wer vertrauliche
Vorgänge der FWG veröffentlicht oder an Gegner der FWG
weitergibt.
- Wer Vermögen, das
der FWG gehört, veruntreut.
5.
Will der Ausschuss den Ausschluss nicht vornehmen, so kann er auch
Ordnungsmaßnahmen verhängen, d.h.
- Verwarnungen,
- Verweise oder
- Aberkennung von
Ämtern
aussprechen.
6. Der Ausschluss bzw. die Ordnungsmaßnahmen sind dem
Betreffenden mündlich oder schriftlich zu begründen. Gegen
die Entscheidung des Vorstandes bzw. des Ehrenausschusses kann
Widerspruch eingelegt und die Mitgliederversammlung innerhalb eines
Monats nach Kenntnisnahme angerufen werden. Der Rechtsweg kann gegen
die Entscheidung der Mitgliederversammlung beschritten werden.
§ 6 - Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten jeder Art zwischen Mitgliedern der FWG oder zwischen
Mitgliedern mit Ämtern werden von einem Ehrenausschuss, bestehend
aus 3 Mitgliedern, der in geheimer Wahl bestellt wird, entschieden.
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und
Beschlussfassung über die Grundsätze der kommunalpolitischen
Arbeit der FWG sowie Aufstellung der Kandidaten und Festlegung der
Reihenfolge anlässlich der Kommunalwahlen.
- Entgegennahme des
Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
- Die Wahl des
Vorstandes.
- Die Wahl der
Ausschüsse (Ehrenausschuss zur Entscheidung über den
Ausschluss eines Mitglieds siehe § 5 Abs. 3, Ehrenausschuss zur
Regelung von Streitigkeiten zwischen FWG-Mitgliedern siehe § 6,
Wahlausschuss siehe § 9 Abs. 4).
- Die Wahl der
Kassenprüfer.
- Die Wahl der
Delegierten für den FWG-Kreisverband und den Landesverband.
- Die Entscheidung nach
§ 3 Abs. 5 bezüglich Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern
gegen die Entscheidung des Vorstandes.
- Die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge.
- Die Beschlussfassung
über Satzungsänderungen.
- Die Entscheidung
über die Auflösung der FWG oder die Vereinigung mit einer
gleichartigen Gemeinschaft.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens
einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von 5 Tagen per Brief oder E-Mail an die letzte mitgeteilte
Postanschrift oder E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Für die
ordnungsgemäße
Einladung per Brief bzw. E-Mail genügt jeweils die Absendung des
Briefes oder der E-Mail.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind vor
Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Sie sind auf
die Tagesordnung zu setzen, wenn die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit die Behandlung zulässt.
4. Über alle Versammlungen, Vorstandssitzungen und Tagungen der
Ausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden durch Unterschrift zu
bescheinigen ist. Es enthält neben der Tagesordnung mindestens die
Anwesenheitsliste, die Beschlüsse sowie die Feststellung zur
ordnungsgemäßen Einberufung.
5. Jedes anwesende Mitglied der FWG ist in der Versammlung mit einer
Stimme stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
§ 8 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 1.
stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- dem Beauftragten
für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und
- drei Beisitzern.
2.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind
einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein im
Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den
Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung
ehrenamtlich, d.h. die Amtsinhaber erhalten für ihre
Tätigkeit keine Vergütung. Der Vorstand hat die
erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder
angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand der FWG wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit. Der 1. Vorsitzende
leitet den Verein. Er ruft die Mitgliederversammlung und die
Wahlversammlung ein und leitet die jeweiligen Versammlungen.
5. Die Amtszeit des Vorstandes und des Vorsitzenden beträgt 5
Jahre. Gewählt wird jeweils im Jahr nach der Wahl des Rates der
Verbandsgemeinde Kusel - Altenglan.
6. Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so
führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte weiter.
Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf aus, so ist der
Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins, das dazu geeignet und
bereit ist, mit der vorläufigen Amtsführung bis zur
nächsten Wahl zu betrauen.
§ 9 - Die Wahlversammlung
1. Die Aufstellung der Kandidaten für den Verbandsgemeinderat
erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2. Die Kandidaten für die Wahl zum Verbandsgemeinderat werden von
den wahlberechtigten Mitgliedern der FWG unmittelbar aus ihrer Mitte
gewählt. Die Wahl der Kandidaten zum Verbandsgemeinderat erfolgt
gemäß den Bestimmungen des gültigen
Kommunalwahlgesetzes.
3. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angaben der Tagesordnung
unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen.
4. Die Wahlversammlung wird von einem Wahlausschuss, der sich aus drei
Mitgliedern der FWG zusammensetzt, geleitet. Der Wahlausschuss
wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Die Wahl für den
Wahlausschuss ist offen, sofern sich auf Befragen kein Widerspruch
erhebt.
5. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung
ausdrücklich hinzuweisen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Bekommt kein Bewerber diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang
notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste
Stimmzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit, nach dem zweiten Wahlgang, entscheidet das Los.
§ 10 - Verfahrensordnung
Beschlüsse in der FWG werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für einen
Auflösungsbeschluss ist
eine Mehrheit von zwei Drittel notwendig. Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten eine Geheimabstimmung verlangt
§
11 - Mittel
Die Erfüllung der Aufgaben der FWG erfordert Mittel, die wie folgt
aufgebracht werden sollen:
- Mitgliedsbeiträge,
- Sonderbeiträge und
- Spenden.
Näheres
hierzu regelt die Beitragsordnung.
§ 12 - Rechnungswesen
1. Für die Rechenschaftslegung ist ein jährlicher
Rechenschaftsbericht erforderlich, in dem mindestens folgende Ein- und
Ausgabeposten auszuweisen sind:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Ausgaben für den
Wahlkampf und
- Ausgaben für
Versammlungen.
2.
Nach Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu
erstellen. Sie ist von mindestens zwei der drei gewählten
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
zu prüfen. Der Bericht der Kassenprüfer
(Prüfungsbericht) ist der Mitgliederversammlung der FWG bekannt zu
geben.
3. Mindestens drei Kassenprüfer werden für die Dauer von 5
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben das Recht,
jederzeit die Kasse der FWG zu überprüfen und der
Mitgliederversammlung davon zu berichten. Sie beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Vorstandes.
§ 13 - Vereinigung mit anderen
Gemeinschaften
Die Freie Wählergruppe hat die Möglichkeit sich mit
gleichartigen Gemeinschaften zu vereinigen. Ein solcher Beschluss kann
nur in der Mitgliederversammlung gefasst werden und zwar mittels einer
geheimen Abstimmung mit 2/3 Mehrheit. Auch in diesem Falle ist die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. In der schriftlichen Einladung ist darauf
ausdrücklich hinzuweisen.
§ 14 - Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder notwendig.
2. Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten
verbleibende Restvermögen ist für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden. Hierzu ist das Restvermögen
an eine gemeinnützige Organisation/Verein zu übertragen.
Über die Verteilung bestimmen die Mitglieder in der
Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes. Falls eine
Abstimmung notwendig ist genügt die einfache Mehrheit. Dabei muss
gewährleistet sein, dass das zweckgebundene Vermögen
bestimmungsgemäß verwendet wird. Beschlüsse über
die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 13.09.2016 von der Mitgliederversammlung
beschlossen, in der Mitgliederversammlung vom 16.11.2016 geändert
und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.