Satzung des Vereins Freie Wählergruppe/Bürgerliste Kusel-Altenglan e.V.

- FWG Kusel-Altenglan -


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.


§ 1 - Name, Sitz, Zweck und Rechtsform des Vereins

1. Der Verein Freie Wählergruppe/Bürgerliste Kusel-Altenglan e. V. (FWG Kusel-Altenglan, nachfolgend „FWG“ genannt) ist ein Zusammenschluss von freien, an der Kommunalpolitik interessierten Bürgern. Die Wählergruppe sieht sich parteipolitisch unabhängig und neutral. Der Sitz ist in Kusel. Die räumlichen Tätigkeitsgebiete sind in den Grenzen der ehemaligen Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel.

2. Die FWG bezweckt, das öffentliche Leben im Dienste der Verbandsgemeinden und ihrer Bürger, in Verantwortung der persönlichen Freiheit und nach den Prinzipien der demokratischen Ordnung mit zu gestalten.
Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind u.a. zu rechnen:
3. Die FWG ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Organe der FWG Kusel-Altenglan

Die Organe der FWG sind:

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der FWG können nur natürliche Personen werden, sowohl örtliche als auch außerörtliche Bürger, die das.16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied muss sich zu den demokratischen Grundsätzen bekennen. Minderjährige Mitglieder haben ein Stimmrecht.
(Mit der Beitrittserklärung erkennen die Eltern die Satzung an, also auch die Tatsache, dass sie das Stimmrecht für ihr minderjähriges Kind nicht wahrnehmen können. Wenn sie das nicht akzeptieren, kann der Verein die Aufnahme ablehnen)

2. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder konkurrierenden Gruppen schließt den Beitritt zur FWG aus.

3. Jedes Mitglied kann auch gleichzeitig Mitglied im FWG Bezirkstag Pfalz e.V., Mitglied im FWG-Landesverband Freier Wähler Rheinland-Pfalz e.V., in der Landesvereinigung Freier Wähler Rheinland-Pfalz sowie auch Mitglied in einer örtlichen Wählergruppe sein.

4. Die FWG ist Mitglied im FWG Bezirkstag Pfalz e.V. sowie im FWG-Landesverband Freier Wähler Rheinland-Pfalz e.V.

5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

6. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme angerufen werden. Der Rechtsweg kann gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung beschritten werden.


§ 4 - Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht an Versammlungen, Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

2. Nur Mitglieder können in Gremien gewählt werden und als Kandidaten für kommunalpolitische Wahlen aufgestellt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die im § 1 Absatz 2 genannten Ziele der FWG einzusetzen und die Satzung anzuerkennen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

4. Jedes Mitglied hat Beiträge zu bezahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Rückwirkende Beitragserhöhungen sind nicht möglich. Das Nähere hierzu regelt die Beitragsordnung.


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Beitritt zu einer politischen Partei bzw. konkurrierenden Gruppe.

2. Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung vollzogen und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mindestens 2 Jahre im Rückstand befindet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4. Ein Mitglied kann ebenso ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Interessen der FWG verstößt und ihr damit Schaden zufügt. Zuständig ist ein Ehrenausschuss der FWG, bestehend aus 3 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen.

Interessenschädigung ist insbesondere dann gegeben:
5. Will der Ausschuss den Ausschluss nicht vornehmen, so kann er auch Ordnungsmaßnahmen verhängen, d.h.
aussprechen.

6. Der Ausschluss bzw. die Ordnungsmaßnahmen sind dem Betreffenden mündlich oder schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes bzw. des Ehrenausschusses kann Widerspruch eingelegt und die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme angerufen werden. Der Rechtsweg kann gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung beschritten werden.


§ 6 - Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten jeder Art zwischen Mitgliedern der FWG oder zwischen Mitgliedern mit Ämtern werden von einem Ehrenausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, der in geheimer Wahl bestellt wird, entschieden.


§ 7 - Die Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen per Brief oder E-Mail an die letzte mitgeteilte Postanschrift oder E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Für die ordnungsgemäße Einladung per Brief bzw. E-Mail genügt jeweils die Absendung des Briefes oder der E-Mail.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Behandlung zulässt.

4. Über alle Versammlungen, Vorstandssitzungen und Tagungen der Ausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden durch Unterschrift zu bescheinigen ist. Es enthält neben der Tagesordnung mindestens die Anwesenheitsliste, die Beschlüsse sowie die Feststellung zur ordnungsgemäßen Einberufung.

5. Jedes anwesende Mitglied der FWG ist in der Versammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 8 - Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich, d.h. die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Der Vorstand hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4. Der Vorstand der FWG wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er ruft die Mitgliederversammlung und die Wahlversammlung ein und leitet die jeweiligen Versammlungen.

5. Die Amtszeit des Vorstandes und des Vorsitzenden beträgt 5 Jahre. Gewählt wird jeweils im Jahr nach der Wahl des Rates der Verbandsgemeinde Kusel - Altenglan.

6. Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte weiter. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins, das dazu geeignet und bereit ist, mit der vorläufigen Amtsführung bis zur nächsten Wahl zu betrauen.


§ 9 - Die Wahlversammlung

1. Die Aufstellung der Kandidaten für den Verbandsgemeinderat erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

2. Die Kandidaten für die Wahl zum Verbandsgemeinderat werden von den wahlberechtigten Mitgliedern der FWG unmittelbar aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl der Kandidaten zum Verbandsgemeinderat erfolgt gemäß den Bestimmungen des gültigen Kommunalwahlgesetzes.

3. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angaben der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen.

4. Die Wahlversammlung wird von einem Wahlausschuss, der sich aus drei Mitgliedern der FWG zusammensetzt, geleitet. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Die Wahl für den Wahlausschuss ist offen, sofern sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

5. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bekommt kein Bewerber diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit, nach dem zweiten Wahlgang, entscheidet das Los.


§ 10 - Verfahrensordnung

Beschlüsse in der FWG werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für einen Auflösungsbeschluss ist
eine Mehrheit von zwei Drittel notwendig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine Geheimabstimmung verlangt


§ 11 - Mittel

Die Erfüllung der Aufgaben der FWG erfordert Mittel, die wie folgt aufgebracht werden sollen:
Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.


§ 12 - Rechnungswesen

1. Für die Rechenschaftslegung ist ein jährlicher Rechenschaftsbericht erforderlich, in dem mindestens folgende Ein- und Ausgabeposten auszuweisen sind:
2. Nach Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen. Sie ist von mindestens zwei der drei gewählten Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Der Bericht der Kassenprüfer (Prüfungsbericht) ist der Mitgliederversammlung der FWG bekannt zu geben.

3. Mindestens drei Kassenprüfer werden für die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit die Kasse der FWG zu überprüfen und der Mitgliederversammlung davon zu berichten. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 13 - Vereinigung mit anderen Gemeinschaften

Die Freie Wählergruppe hat die Möglichkeit sich mit gleichartigen Gemeinschaften zu vereinigen. Ein solcher Beschluss kann nur in der Mitgliederversammlung gefasst werden und zwar mittels einer geheimen Abstimmung mit 2/3 Mehrheit. Auch in diesem Falle ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der schriftlichen Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.


§ 14 - Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
2. Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Hierzu ist das Restvermögen an eine gemeinnützige Organisation/Verein zu übertragen. Über die Verteilung bestimmen die Mitglieder in der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes. Falls eine Abstimmung notwendig ist genügt die einfache Mehrheit. Dabei muss gewährleistet sein, dass das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß verwendet wird. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 15 - Inkrafttreten


Diese Satzung wurde am 13.09.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen, in der Mitgliederversammlung vom 16.11.2016 geändert und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft
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